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Grundsätze und Ziele:
(1) Durch Praxislernen als Form des Unterrichts gemäß § 12 Abs. 4 Sek. I Verordnung sollen
Auswahl der Praxislernorte:
die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit erhalten,
a) die im Unterricht erworbenen K und F durch eigene Erfahrungs- und Lebensbezüge zu
erweitern und zu vertiefen,
b) phasenweise selbständig produktiv-geistig und produktiv-praktisch zu arbeiten,
c) ein grundlegendes Verständnis für technische, ökönomische, ökölogische und soziale
Vorgänge, Strukturen und betriebliche Arbeit zu erlangen,
d) Orientierungs- und Handlungsfähigkeit im Bereich der Berufswahlorientierung zu
erlangen und das berufliche Selbstkonzept zu entwickeln.
(2) Praxislernen findet insbesondere außerhalb des Lernorts Schule in Betrieben und Einrichtungen
statt. In Betracht kommen Industrie-, Handwerks-, Verkehrs-, Landwirtschafts-,
Dienstleistungs- und Versorgungsbetriebe sowie öffentliche und soziale Einrichtungen.
(3) Am Praxislernen nehmen grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder
Lerngruppe teil.
(4) Durch das Praxislernen wird kein Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis begründet. Die
Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf einen bestimmten Praxislernort. Die
Schülerinnen und Schüler dürfen nicht als Ersatz für andere Arbeitskräfte eingesetzt werden.
Eine Vergütung der Tätigkeit im Rahmen des Praxislernens darf durch den Betrieb oder die
Einrichtung nicht gewährt werden. Die Durchführung der verschiedenen Formen des
Praxislernens gemäß Nummer 2 Abs. 1 dient nicht vordergründig der Eignungsfeststellung für
einen bestimmten Beruf.
Organisation und Durchführung:
(1) Praxislernen kann in den weiterführenden allgemein bildenden Schulen, den Förderschulen, die
den Bildungsgang der Sekundarstufe I umfassen, in allen Fächern und Lernbereichen der
jeweiligen Stundentafel durchgeführt werden. Praxislernen wird in Verantwortung der Schule
organisiert. Über die Einführung des Praxislernens entscheidet die Konferenz der Lehrkräfte
nach Anhörung der Schulkonferenz. Die Schulkonferenz kann die Einführung von Praxislernen
anregen. Das staatliche Schulamt unterstützt die die Schule bei der Organisation des
Praxislernens. Grundlagen für die Durchführung sind die Rahmenlehrpläne sowie andere
geeignete curriculare Materialien.
(2) Die für den Pflicht- und Wahlpflichtunterricht vorgesehenen Unterrichtsstunden für ein oder
mehrere Fächer oder Lernbereiche können für das Praxislernen
a) an einem oder mehreren regelmäßig stattfindenden Praxistagen oder
b) in einem oder mehreren Unterrichtsblöcken
verwendet werden. Kombinationen aus Praxistagen und Unterrichtsblöcken sind möglich.
Praxislernen kann fächerverbindend unterrichtet werden.
(3) Für Praxislernen im Unterrichtsblock werden Unterrichtsstunden in den Fächern oder
Lernbereichen des Praxislernens nicht wöchentlich erteilt, sondern gesammelt und an mehreren
aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen oder -wochen im Block unterrichtet. Der in der Zeit des
Praxislernens nicht erteilte Unterricht in den Fächern oder Lernbereichen wird auf die
Unterrichtszeit vor und nach dem Unterrichtsblock verlagert. Insgesamt muss im Schuljahr die
Anzahl der Unterrichtsstunden für die Fächer oder Lernbereiche der Wochenstundentafel erreicht
werden.
(4) Die Durchführung des Praxislernens wird zwischen Schule und Praxislernort schriftlich
vereinbart.
Die Praxislernorte sind frühzeitig in Abstimmung mit der für Arbeitsschutz zuständigen Behörde
auszuwählen und von der Schulleitung zu bestätigen.
Aufgaben der Lehrkräfte:
(1) Die Lehrkräfte haben insbesondere
a) die Abstimmung, Umsetzung und Überprüfung konkreter Lern- und Arbeitsaufgaben zu
organisieren und
b) die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten über die Ziele und Inhalte des
Praxislernens sowie über den Versicherungsschutz zu informieren.
(2) In die Vorbereitung und Durchführung des Praxislernens sollen Lehrkräfte unterschiedlicher
Fächer oder Lernbereiche und außerschulische Fachkräfte einbezogen werden. Zwischen
Schule und Praxislernort sind im Rahmen des schuleigenen Lehrplanes konkrete
Lern- und Arbeitsaufgaben sowie deren Umsetzung und Möglichkeiten der Überprüfung
abzustimmen. Die jeweiligen Stundenanteile der Fächer sind im schuleigenen Lehrplan
auszuweisen. Findet Praxislernen an unterschiedlichen Praxislernorten statt, sind die
schuleigenen Lehrpläne entsprechend zu differenzieren.
(3) Das Praxislernen wird durch Betriebserkundungen oder andere geeignete Maßnahmen
im Unterricht vorbereitet.
(4) Die Schule gewährleistet, dass mit den Schülerinnen und Schülern gemeinsam Aufträge
und verbindliche Formen der Dokumentation der Ergebnisse des Praxislernens festgelegt
werden. Verlauf und Ergebnisse sollen in Form eines Portfolios1 dokumentiert werden. Während
des Praxislernens sollen die Schülerinnen und Schüler Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch
mit anderen Schülerinnen und Schülern der Klasse oder Lerngruppe haben.
(5) Während des Praxislernens sind die Schülerinnen und Schüler durch die Schule angemessen
zu betreuen und zu begleiten. Die regionalen Bedingungen und pädagogischen Erfordernisse
sind bei Form und Umfang der Betreuung und Begleitung angemessen zu berücksichtigen. Für
die am Praxislernen teilnehmenden Schülerinnen und Schüler ist eine Möglichkeit für tägliche
Rückmeldungen an die Schule sicherzustellen.
(6) Die Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler im Praxislernen sind von der Schule angemessen
zu berücksichtigen. Die Erkenntnisse und Erfahrungen und Beobachtungen sind im Hinblick auf
die Ziele des Praxislernens und die konkreten Praxislernaufgaben in der Schule zu ordnen und zu
klären. Außerschulische Fachkräfte können in geeigneter Weise in den Auswertungsprozess
einbezogen werden. Die Ergebnisse des Praxislernens sollen dem Praxislernort, den Eltern und
anderen Schülerinnen und Schülern regelmäßig in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.
Leistungsbewertung:
(1) In die Leistungsbewertung im Praxislernen fließen unter Berücksichtigung einer pädagogischen
Abwägung mündlich, schriftlich und praktisch erbrachte Leistungen der Schülerinnen und
Schüler ein. Solche Leistungen können auch Wettbewerbs- oder Projektbeiträge, der
Berufswahlpass, praktische Arbeiten oder Präsentationen sein.
(2) Sofern die Unterrichtsstunden mehrerer Fächer oder Lernbereiche für das Praxislernen
genutzt werden, erfolgt die Leistungsbewertung in jedem der ins Praxislernen
eingebrachten Fächer oder Lernbereiche. Die im schuleigenen Lehrplan ausgewiesenen
jeweiligen Stundenanteile der Fächer oder Lernbereiche sind bei der Bewertung
entsprechend zu berücksichtigen.
Regelungen für die Durchführung des Schülerbetriebspraktikums
(1) Das Schülerbetriebspraktikum findet im Pflichtunterricht des Faches W-A-T statt und stellt
eine zeitweise Abweichung von der Wochenstundentafel gemäß §19 Abs. 9 der
Sekundarstufe I-Verordnung dar.
(2) Schülerbetriebspraktika können insgesamt einen Zeitraum von fünf Unterrichtswochen
umfassen. In der Jahrgangsstufe 9 ist die Durchführung des Schülerbetriebspraktikums
obligatorisch; es soll mindestens zwei und kann maximal drei Unterrichtswochen
dauern. In der Jahrgangsstufe 10 kann die Schule auf Beschluss der Konferenz der
Lehrkräfte, nach Anhörung der Schulkonferenz ein weiteres bis zu zwei Unterrichtswochen
umfassendes Schülerbetriebspraktikum durchführen. In diesem Falle ist die Durchführung
dem staatlichen Schulamt anzuzeigen.