Mitglieds-Nummer: Konto bei der Sparkasse MOL, BLZ 17054040,
Konto-Nr. 3101319225
| §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr |
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(1) |
Der Förderverein führt den Namen "Förderverein Gymnasium auf den
Seelower Höhen e.V." (im Folgenden Verein genannt) und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. |
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(2) |
Der Sitz des Vereins ist Seelow, Gymnasium auf den Seelower Höhen. |
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(3) |
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste
Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr. Es beginnt mit Eintragung des Vereins
in das Vereinsregister. |
| §2 Zweck des Vereins |
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(1) |
Vereinszweck ist die Förderung der gymnasialen Ausbildung und Erziehung
am Gymnasium auf den Seelower Höhen, insbesondere Förderung und
Unterstützung der Profilierung und Konsolidierung des Gymnasiums.
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| §3 Charakter des Vereins |
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(1) |
Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluß von Freunden und
Förderern des Gymnasiums und deren Wirken für eine humanistische
Erziehung und Ausbildung. |
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(2) |
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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(3) |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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(4) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. |
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(5) |
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken
zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |
| §4 Mitgliedschaft |
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(1) |
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr
vollendet hat, jede juristische Person des privaten und öffentlichen
Rechts, aber auch jede rechtskräftige Personenvereinigung werden. |
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(2) |
Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der
Wohnung schriftlich einzureichen. |
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(3) |
Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die
Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht
verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. |
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(4) |
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet die dem Vereinszweck
dienenden Bestrebungen nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse
und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. |
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(5) |
Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.
Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. |
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(6) |
| Die Mitgliedschaft endet durch: |
a) Austritt
b) Streichung |
c) Ausschluss
d) Tod |
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(7) |
Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist
gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. |
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(8) |
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gröblichst wider dem
Charakter des Vereins handelt, bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und
außerhalb des Vereins, wenn es mehr als 1 Jahr mit seinen Beiträgen im
Rückstand ist. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Er teilt dem
ausgeschlossenen Mitglied den Inhalt und die Begründung des Beschlusses
mit. |
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(9) |
Bei Vorliegen von Gründen nach Absatz 8 atz 1 dritte Alternative kann
der Vorstand das Mitglied aus der Liste streichen. |
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(10) |
Über den Ausschluss kann Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Der
Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die
folgende Mitgliederversammlung. |
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(11) |
Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben, ausgeschlossen oder
gestrichen wurden, haben keinen Anspruch auf eingezahlte Beiträge oder auf
Vermögensanteile des Vereins. Gleiches gilt für erbberechtigte
Hinterbliebene verstorbener Mitglieder. |
| §5 Organe des Vereins |
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(1) |
| Die Organe des Vereins sind: |
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung,
2. Der Vorstand |
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| §6 Die Mitgliederversammlung |
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(1) |
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstandsvorsitzenden
einzuberufen. In der Einladung ist die vorgesehene Tagesordnung
mitzuteilen. Förderer des Vereins, die nicht Mitglied sind, können an
der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. |
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(2) |
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Beschlußfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
- Beschlußfassung über Einsprüche von Mitgliedern gegen ihren
Ausschluß durch den Vorstand
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(3) |
Der Vorstand hat die MV einzuberufen, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die
Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich fordern |
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(4) |
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlußantrag als abgelehnt.
Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen, es sei denn, die Mehrheit der
anwesenden Mitglieder fordert eine geheime Abstimmung. Bei der Wahl des
Vorstandes ist analog zu verfahren. |
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(5) |
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom
Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. |
| §7 Vorstand |
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(1) |
Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Er setzt sich
aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu
vier Mitgliedern zusammen. |
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(2) |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
5 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis die Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann
der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen. |
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(3) |
Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Aufgaben zuständig,
die nicht durch Festlegungen dieser Satzung der Mitgliederversammlung
übertragen sind. |
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(4) |
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder vertreten. |
| §8 Finanzierung |
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(1) |
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Fördermitteln,
Spenden, staatlichen Zuwendungen und anderen Einnahmen. |
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(2) |
Über die Verwendung der finanziellen Mittel entscheidet der Vorstand. Er
ist verpflichtet die Mitglieder des Vereins jährlich über die Finanzen
und ihre Verwendung zu informieren. |
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(3) |
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags
und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt. |
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(4) |
Über die Verwaltung von Spenden entscheidet der Vorstand. Spenden und
Förderbeiträge von Einzelpersonen, Institutionen, Parteien, Verbänden und
Organisationen können nur entgegengenommen werden, wenn die Spender
keine der Satzung widersprechenden Bedingungen stellen. Wünsche und
Festlegungen von Spenden, die dem Anliegen der Satzung entsprechen, sind
nach Möglichkeit zu berücksichtigen. |
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(5) |
Für Veranstaltungen, Informationsmaterialien und andere Aktivitäten
können Unkostenbeiträge erhoben werden. |
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(6) |
Durch die Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer zu wählen, der
nicht Mitglied des Vorstandes ist und jederzeit das Recht hat, alle
finanztechnischen Unterlagen, Konten und Kassen des Vorstandes zu
kontrollieren und zu prüfen. |
| §9 Verwendung der Mittel |
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(1) |
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. |
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(2) |
Mitglieder des Vorstandes oder vom Vorstand mit der Erfüllung von
Aufgaben beauftragte Vereinsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz
unabwendbarer notwendiger und nachweisbarer Ausgaben. |
| §10 Eigentum |
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(1) |
Alle materiellen Werte und Gegenstände, die der Verein erworben hat bzw.
die ihm als Schenkung übereignet wurden, sind durch den Vorstand zu
inventarisieren. Sie sind Eigentum des Vereins. |
| §11 Satzungsänderungen |
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(1) |
Beschlüsse zur Satzungsänderung erfordern die Zustimmung von 2/3 der
anwesenden Mitglieder des Vereins. |
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(2) |
Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die
vom Registergericht oder den Finanzbehörden gewünscht werden, ohne
Entscheidung der Mitgliederversammlung selbstständig vorzunehmen.
Die Mitglieder sind bei der folgenden planmäßigen Mitgliederversammlung
zu informieren. |
| §12 Auflösung |
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(1) |
Beschlüsse zur Auflösung des Vereins können nur unter Beachtung von
§11 Abs. 1 gefaßt werden. |
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(2) |
Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der
Stellvertreter und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt.
Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach
den Vorschriften des BGB. |
| § 13 Inkrafttreten |
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Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung
am 25.3.1999 beschlossen.
Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim
Kreisgericht Frankfurt (Oder) eingetragen ist. |
(eingetragen am: 15.07.1992 VR 163 beim Kreisgericht Seelow, übernommen
am 1.1.93 VR 391 beim Kreisgericht Frankfurt(Oder))